Die Beklagte habe innert der Beschwerdefrist keinen Zwischenabschluss erstellen können. Per 26. Juni 2024 sei ihr ein Bankguthaben von Fr. 168'360.03 zur Verfügung gestanden, womit sie über genügend flüssige Mittel verfüge, um ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Die Beklagte weise per 27. Juni 2024 Debitoren von Fr. 145'117.55 und Kreditoren von Fr. 38'021.88 aus. Sie wirtschafte mit Erfolg und könne mit den Debitoren die Kreditoren decken. Ferner sei die Beklagte Eigentümerin von insgesamt acht Grundstücken im Kanton Aargau, wobei es sich dabei um drei Stockwerkeinheiten bzw. Eigentumswohnungen und insgesamt fünf Einstellhallenplätze handle. Im -6-