Insgesamt weise die Beklagte per 31. Dezember 2023 ein Umlaufvermögen von Fr. 475'955.00 aus, mit welchem mittelfristige Forderungen Dritter bezahlt werden könnten. Auf der Passivseite seien kurzfristige Verbindlichkeiten von Fr. 509'228.69 gebucht. Zu beachten sei, dass der einzige Gesellschafter, D._____, der Beklagten ein Kontokorrentdarlehen von Fr. 419'620.82 und ein weiteres Kontokorrentdarlehen von Fr. 9'736.05 gewährt habe. D._____ als einziger Gesellschaft der Beklagten werde die Darlehen nur "fällig setzen", sofern die kurzfristigen Verbindlichkeiten gesichert seien und es die Liquidität der Beklagten erlaube.