2. 2.1. Die Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass sie bei der Obergerichtskasse des Kantons Aargau einen Betrag in der Höhe von Fr. 60'000.00 hinterlegt habe. Dieser diene vorab zur Tilgung der Konkursforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 5'208.10. Da die Zahlung von Fr. 60'000.00 vom Konto des Gesellschafters D._____ erfolgt sei, werde die Liquidität der Beklagten verbessert. Mit Ausnahme von sechs offenen Forderungen ("E._____ GmbH" [Fr. 45'000.00], "F._____ AG" [Fr. 839.70], "Kanton T._____" [Fr. 475.80], "G._____ AG" [Fr. 1'880.86], "C._____" [Fr. 3'876.00], "Konkursforderung" [Fr. 5'208.10]") habe sie sämtliche in Betreibung gesetzten Forderungen beglichen.