" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, vom […], im Verfahren SG.2024.42, mit welchem der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet wurde, sei aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 2. Juli 2024 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Am 4. Juli 2024 reichte die Beklagte eine weitere Eingabe ein.