5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen diesen ihr am 17. Juni 2024 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 27. Juni 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte das Folgende: