Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.141 (SG.2024.42) Art. 101 Entscheid vom 22. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____ AG, […] Beklagte B._____ GmbH, […] vertreten durch lic. iur. Daniel Casarramona, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 15. Februar 2024 für eine Forderung von Fr. 4'756.40 nebst 5 % Zins seit dem 2. Januar 2024. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 19. Februar 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 16. April 2024 beim Bezirksgericht Aarau das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 22. März 2024 zugestellt worden war. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am […]: " 1. Über die B._____ GmbH, R-Strasse, S._____, wird mit Wirkung ab tt.mm.2024, xx:xx Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. 3. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 4. Die Gesuchstellerin haftet gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen (Art. 169 Abs. 1 SchKG). 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen diesen ihr am 17. Juni 2024 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 27. Juni 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte das Folgende: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, vom […], im Verfahren SG.2024.42, mit welchem der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet wurde, sei aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 2. Juli 2024 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Am 4. Juli 2024 reichte die Beklagte eine weitere Eingabe ein. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2024 beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach -4- dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). 1.2. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht kon- kursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). -5- 2. 2.1. Die Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass sie bei der Obergerichtskasse des Kantons Aargau einen Betrag in der Höhe von Fr. 60'000.00 hinterlegt habe. Dieser diene vorab zur Tilgung der Konkursforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 5'208.10. Da die Zahlung von Fr. 60'000.00 vom Konto des Gesellschafters D._____ erfolgt sei, werde die Liquidität der Beklagten verbessert. Mit Ausnahme von sechs offenen Forderungen ("E._____ GmbH" [Fr. 45'000.00], "F._____ AG" [Fr. 839.70], "Kanton T._____" [Fr. 475.80], "G._____ AG" [Fr. 1'880.86], "C._____" [Fr. 3'876.00], "Konkursforderung" [Fr. 5'208.10]") habe sie sämtliche in Betreibung gesetzten Forderungen beglichen. Mit dem hinterlegten Betrag von Fr. 60'000.00 sollen diese sechs in Betreibung gesetzten Forderungen sichergestellt werden. Mit der Sicherstellung von Fr. 60'000.00 habe die Beklagte gleichzeitig auch ihre Zahlungswilligkeit glaubhaft gemacht. Die Beklagte bezwecke hauptsächlich […]. Sie könne zudem mit Immobilien handeln. Gemäss der provisorischen Jahresrechnung per 31. Dezember 2023 verfüge die Beklagte zwar über keine flüssigen Mittel. Allerdings würden in der provisorischen Jahresrechnung per 31. Dezember 2023 Debitoren in der Höhe von Fr. 184'680.53 und angefangene Leistungen in der Höhe von Fr. 269'000.00 ausgewiesen. Die Debitoren seien zwischenzeitlich eingegangen und die angefangenen Arbeiten seien verrechnet worden. Insgesamt weise die Beklagte per 31. Dezember 2023 ein Umlaufvermögen von Fr. 475'955.00 aus, mit welchem mittelfristige Forderungen Dritter bezahlt werden könnten. Auf der Passivseite seien kurzfristige Verbindlichkeiten von Fr. 509'228.69 gebucht. Zu beachten sei, dass der einzige Gesellschafter, D._____, der Beklagten ein Kontokorrentdarlehen von Fr. 419'620.82 und ein weiteres Kontokorrentdarlehen von Fr. 9'736.05 gewährt habe. D._____ als einziger Gesellschaft der Beklagten werde die Darlehen nur "fällig setzen", sofern die kurzfristigen Verbindlichkeiten gesichert seien und es die Liquidität der Beklagten erlaube. Die Beklagte habe innert der Beschwerdefrist keinen Zwischenabschluss erstellen können. Per 26. Juni 2024 sei ihr ein Bankguthaben von Fr. 168'360.03 zur Verfügung gestanden, womit sie über genügend flüssige Mittel verfüge, um ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Die Beklagte weise per 27. Juni 2024 Debitoren von Fr. 145'117.55 und Kreditoren von Fr. 38'021.88 aus. Sie wirtschafte mit Erfolg und könne mit den Debitoren die Kreditoren decken. Ferner sei die Beklagte Eigentümerin von insgesamt acht Grundstücken im Kanton Aargau, wobei es sich dabei um drei Stockwerkeinheiten bzw. Eigentumswohnungen und insgesamt fünf Einstellhallenplätze handle. Im -6- Weiteren sei die Beklagte Eigentümerin von zwei Stockwerkeinheiten sowie fünf Einstellhallenplätze in U._____, einer Stockwerkeinheit (4 ½- Zimmerwohnung) mit einem Einstellhallen- und einem Aussenplatz in V._____ sowie einer 5 ½-Zimmer Maisonettwohnung mit einem Einstellhallen- und Aussenplatz in W._____. Die Beklagte werde die Grundstücke "[…]" in X._____ zum Preis von Fr. 510'000.00 verkaufen, wobei der Nettoerlös von Fr. 151'000.00 der Beklagten zur Sicherung der Liquidität zur Verfügung stehen werde. Ferner sei ein Grundstückkaufvertrag über die Grundstücke "[…]" über Fr. 630'000.00 öffentlich beurkundet worden. Der Restkaufpreis werde am 2. August 2024 bezahlt. Der Nettoerlös von Fr. 140'000.00 werde der Beklagten als Liquidität zur Verfügung stehen. Schliesslich habe die Beklagte einen Reservationsvertrag für das Stockwerkeigentum in Y._____ (Grundstück "[…]") sowie zwei Einstellhallenplätze ("[…]") für insgesamt Fr. 680'000.00 unterzeichnet, wobei Fr. 14'701.60 abbezahlt worden seien. Der Restbetrag von Fr. 665'298.40 werde der Beklagten nach Eintrag im Grundbuch überwiesen, wobei der Vertrag am 17. Juli 2024 unterzeichnet werde. Das Stockwerkeigentum in Y._____ ([…]) und die beiden dazu gehörigen Einstellhallenplätze seien mit insgesamt Fr. 530'000.00 belastet, so dass der Beklagten innerhalb der nächsten sechs Wochen nochmals Fr. 135'000.00 flüssige Mittel zur Verfügung stehen würden. Aus den drei Grundstückkaufverträgen würden bis Ende Juli 2024 somit frei verwendbare flüssige Mittel von Fr. 426'000.00 fliessen. Die Beklagte weise per Ende 2023 einen Gewinn von Fr. 73'195.85 aus. Zufolge des Verkaufs der Grundstücke über dem Buchwert werde auch im Jahr 2024 mit einem Gewinn zu rechnen sein. 2.2. Die Klägerin macht mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass sie nicht davon ausgehe, dass die Beklagte zahlungsfähig und liquide sei. Dies ergebe sich zunächst daraus, dass der Gesellschafter der Beklagten den Betrag von Fr. 60'000.00 bei der Obergerichtskasse des Kantons Aargau hinterlegt habe. Es erscheine nicht glaubwürdig, dass innert Beschwerdefrist für eine buchführungspflichtige Firma kein Zwischenabschluss habe erstellt werden können. Es liege die Vermutung nahe, dass die Kreditoren per 26. Juni 2024 höher seien, als diese von der Beklagten ausgewiesen würden. Die Kreditorenliste gemäss Beschwerdebeilage 27 werde zudem von einer "H._____ AG" erstellt, die nicht Partei sei und die gemäss Zefix gar nicht existiere. Daraus ergebe sich, wie es die Beklagte gegenüber Lieferanten u.a. mit der Wahrheit nehme. Die Beklagte könne nicht glaubwürdig den Nachweis erbringen, dass per 31. Dezember 2023 keine Überschuldung der Gesellschaft vorgelegen habe, da die benannte, wenn auch provisorische Jahresrechnung 2023, nicht eingereicht worden sei. Vielmehr räume die Beklagte ein, dass sie per Jahresende 2023 keine flüssigen Mittel -7- aufgewiesen habe. Hinsichtlich der Immobilientransaktionen gehe die Beklagte beim "Geschäftsvorgang I._____ (Eheleute […])" von einem Nettoerlös in der Höhe von Fr. 150'000.00 aus. Die Beklagte vergesse offenbar, dass von dieser Summe noch die Grundstücksgewinnsteuer und die anteilmässigen Verschreibungskosten zu bezahlen seien. Die Beklagte könne nicht glaubhaft darlegen, dass sie per 31. Dezember 2023 nicht überschuldet gewesen sei, wobei sie eingestehe, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht liquide gewesen sei. Hinsichtlich der Immobilien sei die Werthaltigkeit und ob die Verkäufe zustande kommen würden, fraglich. Zudem werde nicht ausgeführt, welche Grundstücksgewinnsteuern und sonstige Nebenkosten noch fällig seien und von einem allfälligen Liquiditätsüberschuss abgezogen würden. Wenn sich die Beklagte wegen geringfügiger Beträge betreiben lasse, könne man den Zustand der sich in Liquidation befindenden Firma erahnen. 2.3. 2.3.1. Die Beklagte hinterlegte am 27. Juni 2024 einen Betrag von Fr. 60'000.00 bei der Obergerichtskasse des Kantons Aargau. Mit diesem Betrag ist die Konkursforderung der Klägerin inklusive Zinsen und Kosten von Fr. 5'208.10 (vgl. Vorladung des Bezirksgerichts Aarau vom 1. Mai 2024 [act. 8 f.]) ohne Weiteres gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt. Unbesehen davon hat die Beklagte im Beschwerdeverfahren zudem nachgewiesen, dass sie per 11. Juni 2024 eine Zahlung in der Höhe von Fr. 5'248.50 an die Klägerin vorgenommen und damit die Konkursforderung während der Beschwerdefrist direkt an diese bezahlt hat (Beschwerdebeilage 12), zumal keine weiteren offenen Forderungen zwischen den Parteien aktenkundig sind oder geltend gemacht werden. 2.3.2. Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit) ist vorab festzuhalten, dass es sich bei dem durch die Beklagte am 4. Juli 2024 eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 3. Juli 2024 um ein nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachtes Novum handelt, so dass dieser Betreibungsregisterauszug im vorliegenden Verfahren unbeachtlich ist (vgl. E. 1.1. hiervor). Der (im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende) Betreibungsregisterauszug der Beklagten vom 10. Juni 2024 (Beschwerdebeilage 4) umfasst vier Seiten und insgesamt 27 Einträge. Davon sind 14 Einträge durch Bezahlung (an das Betreibungsamt oder die Gläubiger) vollständig erledigt und eine Betreibung ist erloschen. Gegen vier Betreibungen wurde durch die Beklagte Rechtsvorschlag erhoben, in fünf Betreibungen wurde die Konkursandrohung ausgestellt und drei Forderungen wurden zum Zeitpunkt der Ausstellung des -8- Betreibungsregisterauszugs neu in Betreibung gesetzt ("Betreibung eingeleitet"). Die aus diesen Betreibungen resultierenden offenen Forderungen belaufen sich auf rund Fr. 148'753.60. Betreffend die Forderungen in den Betreibungen Nr. ccc (Fr. 11'385.65), Nr. ddd (Fr. 5'538.45 bzw. die einvernehmlich reduzierte Forderung von Fr. 4'623.45), Nr. eee (Fr. 5'707.71), Nr. yyy (Fr. 67'641.74 bzw. die einvernehmlich reduzierte Forderung von Fr. 45'000.00), Nr. fff (Fr. 4'756.40), Nr. ggg (Fr. 10'068.20), Nr. hhh (Fr. 8'383.70), Nr. iii (Fr. 11'089.60 von Fr. 12'790.46) hat die Beklagte deren Reduktion (betrifft die Betreibungen Nr. ddd [Beschwerdebeilage 7] und Nr. eee [Beschwerdebeilage 10]) sowie deren Tilgung vorliegend glaubhaft gemacht (vgl. Beschwerde, Ziff. 2.2.2. ff. und Beschwerdebeilagen 6 ff.). Zwar macht die Beklagte hinsichtlich der Betreibungen Nr. eee und Nr. fff einerseits geltend, diese bezahlt zu haben (Beschwerde, Ziff. 2.2.5. und 2.2.6.), führt andererseits aber aus, dass diese Forderungen durch den hinterlegten Betrag von Fr. 60'000.00 sichergestellt seien (Beschwerde, Ziff. 2.2.13). Wie den Zahlungsbelegen (Beschwerdebeilagen 11 und 12) zu entnehmen ist, erfolgte die Zahlung dieser beiden Betreibungen jeweils nach der vorinstanzlichen Konkurseröffnung vom […], womit der Konkursbeschlag grundsätzlich vor der Tilgung dieser beiden Forderungen eingetreten ist. Möglicherweise hat die Beklagte die beiden Forderungen aus diesem Grund sicherheitshalber zusätzlich bei der Obergerichtskasse des Kantons Aargau hinterlegt. Nachdem der Beschwerde der Beklagten gegen das Konkursdekret die aufschiebende Wirkung gewährt wurde, ist der Umstand, dass die Zahlungen erst nach Konkurseröffnung erfolgten, vorliegend jedoch nicht relevant. Schlussendlich braucht die Frage nicht abschliessend geklärt zu werden, zumal die Beklagte die Tilgung dieser beiden Forderungen (Betreibungen Nr. eee und Nr. fff) mittels entsprechenden Zahlungsbelegen glaubhaft gemacht hat (Beschwerdebeilagen 11 und 12). Die restlichen offenen Forderungen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 10. Juni 2024 belaufen sich auf insgesamt Fr. 24'362.15 (Betreibungen Nr. jjj [Fr. 17'290.31], Nr. aaaaaa [Fr. 839.70], Nr. aaabbb [Fr. 474.80], Nr. iii [Fr. 1'880.86 von ursprünglich Fr. 12'790.46], Nr. 24003412 [Fr. 3'876.48]). Ob die Schuld gegenüber der J._____ GmbH in Liquidation (Betreibung Nr. bbb) in der Höhe von Fr. 17'290.31 vorliegend Bestand hat (vgl. Beschwerde, Ziff. 2.2.1), kann offenbleiben. Die gemäss Betreibungsregisterauszug vom 10. Juni 2024 noch offenen Forderungen der Beklagten in der Höhe von Fr. 24'362.15 sind durch die Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 60'000.00 ohne weiteres gedeckt. Soweit man die Kreditoren der Beklagten gemäss Aufstellung per 27. Juni 2024 in der Höhe von Fr. 38'021.88 mitberücksichtigt (Beschwerdebeilage 27), weist die Beklagte zurzeit noch offene Forderungen in der Höhe von -9- Fr. 2'384.03 (Fr. 60'000.00 [Konkurshinterlage] abzgl. Fr. 24'362.15 und Fr. 38'021.88) auf, welche aufgrund der Liquidität der Beklagten (dazu sogleich) ohne weiteres gedeckt sind. Es trifft zwar zu, dass die Aufstellung der Kreditoren per 27. Juni 2024 mit "H._____ AG" beschriftet ist (Beschwerdeantwort, S. 2), wobei die Hintergründe hierfür nicht bekannt sind. Jedenfalls handelt es sich praktisch um das identische Logo wie dasjenige der Beklagten, die Aufstellung wurde durch den Gesellschafter D._____ unterschrieben und sie trägt die elektronische Signatur der Beklagten ("B._____ GmbH"). Ob die Aufstellung der Kreditoren vollständig ist, lässt sich nicht abschliessend überprüfen. In diesem Zusammenhang sind der Bilanz per 31. Dezember 2023 (Beschwerdebeilage 25) Kreditoren in der Höhe von Fr. 198'807.84 zu entnehmen, wobei darin auch die in Betreibung gesetzten und unterdessen getilgten Forderungen in der Höhe von Fr. 124'571.45 (vgl. oben) enthalten sein dürften, so dass der mit der Aufstellung per 27. Juni 2024 ausgewiesene Kreditorenbestand von Fr. 38'021.88 jedenfalls nicht von vornherein unglaubhaft erscheint. Die übrigen aus der Bilanz per 31. Dezember 2023 ersichtlichen Passiven sind primär auf Kontokorrentdarlehen des einzigen Gesellschafters der Beklagten, D._____, und auf durch Banken gewährte Hypothekardarlehen zurückzuführen. Zwar erscheint es eher ungewöhnlich, dass ein Gesellschafter seiner Gesellschaft derart hohe Mittel zur Verfügung stellt. Es ist jedoch plausibel, dass der Gesellschafter die entsprechenden Darlehen erst dann zurückfordert bzw. auf "fällig setzen" wird (Beschwerde, N 32), wenn es die finanzielle Lage der Gesellschaft zulässt, so dass diese Darlehen vorliegend nicht ins Gewicht fallen. Gleiches gilt für die Hypothekarschulden, da diese einen Gegenwert durch Grundeigentum aufweisen und dieses von Gesetzes wegen nicht vollständig durch Hypotheken belehnt werden kann, so dass die Hypothekarschulden im Falle der Veräusserung des Grundeigentums (bzw. Verwertung des Grundpfands) gedeckt sind bzw. gar mit einem Nettoerlös zu rechnen sein wird. Hinsichtlich der Aktiven verfügt die Beklagte ausweislich der Akten per Juni 2024 über flüssige Mittel in der Höhe von rund Fr. 168'360.00 (Bank K._____: Fr. 8'343.43 [Beschwerdebeilage 17]; Bank L._____: Fr. 1'077.84, Fr. 965.50, Fr. 20'000.00, Fr. 20'000.00 [Beschwerdebeilagen 18 ff.]; Bank M._____: Fr. 104'820.11, Fr. 4'563.49, Fr. 8'589.66 [Beschwerdebeilagen 22 ff.]). Ferner standen der Beklagten per 27. Juni 2024 Forderungen gegenüber Dritten in der Höhe von Fr. 145'177.55 zu (Beschwerdebeilage 26), was insofern glaubhaft erscheint, als die Bilanz per 31. Dezember 2023 Debitoren in der Höhe von Fr. 184'680.53 aufwies (Beschwerdebeilage 25). Gemäss den Buchhaltungsunterlagen hat die Beklagte im Jahr 2023 einen Reingewinn von Fr. 73'195.85 erzielt, verfügt über ein Stammkapital von Fr. 200'000.00 und hat gesetzliche Reserven in der Höhe von Fr. 100'000.00 gebildet (Beschwerdebeilage 25). - 10 - Schliesslich ist die Beklagte Eigentümerin von mehreren Grundstücken mit Stockwerkeinheiten und Einstellhallen- sowie Aussenplätzen in den Kantonen Aargau, Z._____ und T._____ (Beschwerdebeilagen 25, 28 ff.), wobei sie ihr Eigentum teilweise veräussern wird, was - trotz der jeweiligen Belehnung durch die Banken - zu weiteren flüssigen Mittel führt. Auch unter Berücksichtigung allfälliger Steuern ist von einem Nettoerlös auszugehen. Bei den Grundstücken, welche sich weiterhin im Eigentum der Beklagten befinden, handelt es sich prima vista betrachtet um (zum heutigen Zeitpunkt) wertbeständige Aktivposten und Renditeobjekte, durch welche die Beklagte Mietzinseinnahmen generieren kann (vgl. Erfolgsrechnung 2023 [Beschwerdebeilage 25]). Nachdem sämtliche Forderungen beglichen oder gedeckt sind und die Beklagte sowohl über flüssige Mittel wie auch über Grundeigentum verfügt, kann ihr die Liquidität nicht abgesprochen werden. Zumindest kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher wäre als ihre Zahlungsfähigkeit. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beklagte keine Zwischenbilanz eingereicht hat. Damit hat die Beklagte ihren Zahlungswillen belegt und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht, sodass die Beschwerde gutzuheissen und das Konkurserkenntnis der Vorinstanz aufzuheben ist. 3. Die Beklagte hat durch ihre Zahlungssäumigkeit die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom […] aufgehoben und es wird erkannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Gebühr von Fr. 200.00 zu bezahlen. - 11 - 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des Obergerichtsentscheids die Restanz der Konkurshinterlage im Betrag von Fr. 59'500.00 an die Beklagte zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 12 - Aarau, 22. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser