4. Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Den Klägern ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […]