3. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die -8- Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Kläger wurde deshalb verzichtet.