Die Richtigkeit des Eheschutz- und des Scheidungsurteils, gegen welche sich die Vorbringen des Beklagten richten, sind nicht Teil des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens, sondern nur deren Vorhandensein als Rechtsöffnungstitel. Der Rechtsöffnungsrichter hat sich nicht mit der materiellen Richtigkeit des Urteils bzw. Rechtsöffnungstitels zu befassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_969/2020 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2.1 m.H.). 2. Der Beklagte beantragte die unentgeltliche Rechtspflege.