Nachdem er von der IV eine Rentenzahlung erhalten habe, habe er keine Alimente mehr bezahlen müssen (Beschwerde Rz. 2). Die Alimente, welche B._____ [gesetzliche Vertreterin des Klägers 2] von der Klägerin 1 erhalten habe, sollte er bekommen. B._____ habe ihn verlassen, als er kein Einkommen gehabt habe, und habe sich nie um den Kläger 2 gekümmert. Auch diese Tatsache sei bei der Festsetzung des Unterhalts ignoriert worden (Beschwerde Rz. 3). B._____ habe nie etwas an die Wohnungsmiete – auch nicht als er kein Geld gehabt habe und sich habe Geld leihen müssen – sowie an die Steuern bezahlt.