Die Klägerin 1, welche unbestrittenermassen die durch Urteil auferlegten monatlichen Unterhaltsbeiträge bevorschusst habe und so durch Legalzession in die Gläubigerstellung subrogiert sei (Art. 289 Abs. 2 ZGB), könne gestützt auf die eingereichten Urteile die definitive Rechtsöffnung verlangen (angefochtener Entscheid E. 5.2). Da das Betreibungsbegehren am 5. Januar 2024 gestellt worden sei, sei ab diesem Datum Verzugszins in der Höhe von 5 % geschuldet (angefochtener Entscheid E. 6).