1.2.4. Die Vorinstanz stellte dem Beklagten das Rechtsöffnungsbegehren vom 19. Februar 2024 mit eingeschrieben versandter Verfügung vom 26. Februar 2024 (Sendungsverfolgungsnummer: […]) zur Stellungnahme innert 10 Tagen zu. Der Beklagte holte die Verfügung, nach dem sie ihm am 28. Februar 2024 zu Abholung gemeldet wurde, nachweislich am 6. März 2024 am Postschalter ab. Er reichte daraufhin jedoch innert Frist keine Stellungnahme ein oder liess sich sonst wie vernehmen. Der Beklagte begründet mit Beschwerde auch nicht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen. Folglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.