Im Rechtsöffnungsverfahren gibt der Rechtsöffnungsrichter dem Betriebenen zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid (Art. 84 Abs. 2 SchKG und Art. 253 ZPO). Diese Zeitvorgaben gründen auf der gesetzlich gebotenen Prozessbeschleunigung (vgl. BGE 138 III 483 E. 3.2.4).