1.2.3. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV). Das Gericht ist verpflichtet, den Parteien die Gelegenheit zu ermöglichen, sich vor dem Erlass eines Entscheids gebührend zu äussern (GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 53 ZPO). Das Gericht hat die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anzuhören und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.3 m.H.). -5-