1.2. 1.2.1. Der Beklagte bringt vor, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Er habe vor Gericht sämtliche Tatsachen darlegen wollen, was ihm jedoch nicht ermöglicht worden sei (Beschwerde Rz. 1). 1.2.2. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dem Beklagten sei Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, wovon dieser kein Gebrauch gemacht hätte. Dem rechtlichen Gehör sei damit Genüge getan worden (angefochtener Entscheid E. 3).