3.4. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 nahm der Instruktionsrichter der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau dem Beklagten die Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gemäss Verfügung vom 27. Juni 2024 einstweilen ab. Das Obergericht zieht in Erwägung: