2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsgegner [=Beklagter] auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchsteller von Fr. 400.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner den Gesuchstellern solidarisch Fr. 400.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen den ihm am 10. Juni 2024 zugestellten begründeten Entscheid vom 18. April 2024 erhob der Beklagte am 18. Juni 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: