Der Beklagte erhob gegen diesen ihm am 12. Januar 2024 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 19. Februar 2024 (Postaufgabe) ersuchten die Kläger 1 und 2 beim Bezirksgericht Aarau um Erteilung der Rechtsöffnung für die betriebenen Forderungen von Fr. 33'689.00 nebst Zins zu 5 % seit 5. Januar 2024, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2. Der Beklagte erstattete innert der ihm angesetzten Frist keine Stellungnahme, weshalb das vorinstanzliche Verfahren androhungsgemäss ohne die Stellungnahme des Beklagten weitergeführt wurde (Art. 147 Abs. 2 ZPO). -3-