5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Beklagten, die keine Beschwerdeantwort erstattet hat, ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 375.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] -8-