Die Klägerin bringt keine substantiierten Beanstandungen gegen den angefochtenen Entscheid (E. 3.2 oben) vor bzw. setzt sich mit dessen Begründung nicht im Einzelnen auseinander. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt (vgl. E. 1.3 oben) hätte. 4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.