Folglich habe die Beklagte erst vom Tag der Anhebung der Betreibung, mithin vom 21. Juli 2023 an Verzugszins zu bezahlen. Der Klägerin sei somit Rechtsöffnung für 5 % Verzugszins auf die Forderung von Fr. 1'225.70 (= Fr. 115.70 + Fr. 900.00 + Fr. 210.00) seit 21. Juli 2023 zu erteilen (angefochtener Entscheid, E. 5). Die Betreibungskosten des Verfahrens seien vom Schulden von Gesetzes wegen zu tragen (angefochtener Entscheid, E. 6).