Zusammenfassend sei gestützt auf die ins Recht gelegten Mietverträge für total Fr. 2'023.70 (= Fr. 115.70 + Fr. 900.00 + Fr. 210.00 + Fr. 168.00 + Fr. 630.00) Rechtsöffnung zu erteilen. Betreffend die übrigen begehrten Forderungen gelinge es der Klägerin nicht darzutun, inwieweit sich diese von den ins Recht gelegten Mietverträgen ableiten liessen (angefochtener Entscheid, E. 3.2). Einwendungen i.S.v. Art. 82 Abs. 2 SchKG habe die Beklagte keine erhoben (angefochtener Entscheid, E. 4). Die Klägerin verlange 5 % Verzugszins auf die Forderungsbeträge 1 bis 5 (bei den Forderungsbeträgen 6 bis 8 fehle ein Begehren um Zusprechung eines Verzugszinses).