Diesem Mietvertrag sei die Rechnung Nr. rrr über eine kürzere Mietdauer vom 16. Januar bis 6. Februar 2023 sowie der Forderungsbetrag 8 über Fr. 630.00 zuzuordnen. Aufgrund der in vorliegendem Verfahren geltenden Dispositionsmaxime sei der Klägerin nicht mehr zuzusprechen, als sie verlange, weshalb nur für die verlangten Fr. 630.00 grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen sei. Zusammenfassend sei gestützt auf die ins Recht gelegten Mietverträge für total Fr. 2'023.70 (= Fr. 115.70 + Fr. 900.00 + Fr. 210.00 + Fr. 168.00 + Fr. 630.00) Rechtsöffnung zu erteilen.