3.2. Die Vorinstanz erwog, dass die Klägerin ihr Rechtsöffnungsbegehren unbegründet eingereicht habe. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei davon auszugehen, dass es sich um Forderungen gestützt auf Automietverträge handle. Die Klägerin habe fünf Mietverträge (Nummern jjj, kkk, lll, mmm und nnn) eingereicht. Diese stellten grundsätzlich Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Nr. jjj betreffe den Opel C (ZH ccc) und weise einen Betrag von Fr. 95.20 aus. Diesem Mietvertrag sei die Rechnung Nr. ooo über Fr. 115.70 (Miete Fr. 119.00 + Fr. 20.50 Mehrkilometer – Fr. 23.80, inkl. MWSt.) sowie der Forderungsbetrag 2 über Fr. 115.70 für ZH