3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter welchen gestützt auf Art. 82 Abs. 1 SchKG die provisorische Rechtsöffnung – insb. gestützt auf mehrere Aktenstücke – erteilt werden kann, zutreffend dargelegt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.1 [generell], 4 [Einwendungen] und 5 [Verzugszinsen]); es kann darauf verwiesen werden.