Die Klägerin stellt in ihrer Beschwerde keine ausdrücklichen Rechtsbegehren (E. 2.1 unten). Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich hingegen zweifelsfrei, was die Klägerin verlangt: Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für alle ihre Forderungen gemäss ihrem Rechtsöffnungsbegehren (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1 und 2.1). Es liegen folglich rechtsgenügende (bezifferte) Rechtsbegehren vor, so dass auf die Beschwerde der Klägerin einzutreten ist, nachdem auch die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind.