Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ist das Rechtsbegehren so bestimmt zu formulieren, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). Soweit eine Geldleistung verlangt wird, ist der Antrag zu beziffern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_308/2017 vom 13. September 2017 E. 2.2). Ohne einen solchen Antrag ist auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten (REETZ/THEILER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 35 zu Art. 311 ZPO).