1.2. Die Beschwerde hat neben der im Gesetz (Art. 321 Abs. 1 ZPO) erwähnten Begründung (E. 3.3 unten) einen Rechtsmittelantrag zu enthalten, d.h. eine Willensbekundung der Beschwerde führenden Partei, inwieweit das angefochtene Urteil abgeändert werden soll (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 321 ZPO). Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ist das Rechtsbegehren so bestimmt zu formulieren, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3).