2.3. Mit Entscheid vom 4. Januar 2024 des Bezirksgerichts R._____, Präsidium des Zivilgerichts, wurde der Klägerin für Fr. 2'023.70 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 1'225.70 seit 21. Juli 2023 provisorische Rechtsöffnung erteilt (Ziff. 1). Die Entscheidgebühr (Fr. 400.00) wurde der Klägerin zu 83 % mit Fr. 332.00 und der Beklagten zu 17 % mit Fr. 68.00 auferlegt (Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. 3. 3.1. Gegen den ihr am 9. Januar 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 16. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde. -3- 3.2. Die Beklagte erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: