2. 2.1. Mit Formular "Rechtsöffnungsbegehren" vom 3. Oktober 2023 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht R._____ Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen (Forderungen Nr. 6 bis 8 gemäss Zahlungsbefehl ohne Verzugszins) sowie für Fr. 171.60 Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2.2. Die Beklagte erstattete keine Stellungnahme.