Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.13 / ft (SR.2023.440) Art. 14 Entscheid vom 26. März 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____ GmbH, […] Beklagte B._____ GmbH, […] Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Be- treibungsamtes Q._____ vom 21. Juli 2023 wie folgt: "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forde- Betrag Zins % Seit rungsgrundes CHF 1 ZH bbb Skoda C 04.04.2023 - 15.05.2023 1'050.00 5.0000 30.01.2023 2 ZH ccc Opel D Miete + Mehrkilometer 115.70 5.0000 04.04.2023 04.04.2023 3 ZH bbb Skoda C 04.04.2023 – 15.05.2023 1'350.00 5.0000 30.01.2023 4 ZH ddd Ford F 08.03.2023 – 30.03.2023 484 5.0000 01.04.2023 5 ZH eee Ford F 08.03.2023 – 18.06.2023 Miete + 3'329.00 5.0000 30.01.2023 Mehrkilometer + Schaden 6 ZH fff Ford F 14.02.2023 – 08.03.2023 Miete + 1'100.60 5.0000 30.01.2023 Mehrkilometer + Tank 7 ZH ggg Ford F 31.01.2023 – 18.06.2023 Miete + 4'047.50 5.0000 30.01.2023 Tank 8 ZH hhh Chevrolet G 16.01.2023 – 06.02.2023 630.00 5.0000 01.04.2023 Betreibungskosten Ausstellung des Zahlungsbefehls 103.30" Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Formular "Rechtsöffnungsbegehren" vom 3. Oktober 2023 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht R._____ Rechtsöffnung für die in Betrei- bung gesetzten Forderungen (Forderungen Nr. 6 bis 8 gemäss Zahlungsbefehl ohne Verzugszins) sowie für Fr. 171.60 Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2.2. Die Beklagte erstattete keine Stellungnahme. 2.3. Mit Entscheid vom 4. Januar 2024 des Bezirksgerichts R._____, Präsidium des Zivilgerichts, wurde der Klägerin für Fr. 2'023.70 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 1'225.70 seit 21. Juli 2023 provisorische Rechtsöffnung erteilt (Ziff. 1). Die Entscheidgebühr (Fr. 400.00) wurde der Klägerin zu 83 % mit Fr. 332.00 und der Beklagten zu 17 % mit Fr. 68.00 auferlegt (Ziff. 2). Par- teientschädigungen wurden keine zugesprochen. 3. 3.1. Gegen den ihr am 9. Januar 2024 zugestellten Entscheid erhob die Kläge- rin am 16. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde. -3- 3.2. Die Beklagte erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). 1.2. Die Beschwerde hat neben der im Gesetz (Art. 321 Abs. 1 ZPO) erwähnten Begründung (E. 3.3 unten) einen Rechtsmittelantrag zu enthalten, d.h. eine Willensbekundung der Beschwerde führenden Partei, inwieweit das ange- fochtene Urteil abgeändert werden soll (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 321 ZPO). Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ist das Rechtsbegehren so bestimmt zu formulieren, dass es bei Gutheis- sung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). Soweit eine Geldleistung verlangt wird, ist der Antrag zu beziffern (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 5A_308/2017 vom 13. September 2017 E. 2.2). Ohne einen solchen Antrag ist auf die Beschwerde grundsätzlich nicht ein- zutreten (REETZ/THEILER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 35 zu Art. 311 ZPO). Auf eine Eingabe mit formell mangelhaften Rechtsbegehren kann aus- nahmsweise eingetreten werden, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, zweifelsfrei ergibt, was in der Sache verlangt wird. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2 bis 4.4, 6.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.3). Die Klägerin stellt in ihrer Beschwerde keine ausdrücklichen Rechtsbegeh- ren (E. 2.1 unten). Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich hinge- gen zweifelsfrei, was die Klägerin verlangt: Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für alle ihre Forderungen gemäss ihrem Rechtsöffnungsbe- gehren (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1 und 2.1). Es liegen folglich rechtsge- nügende (bezifferte) Rechtsbegehren vor, so dass auf die Beschwerde der Klägerin einzutreten ist, nachdem auch die weiteren Rechtsmittelvoraus- setzungen erfüllt sind. 1.3. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Während die Rechtsanwendung von der Beschwer- deinstanz mit freier Kognition geprüft werden kann, ist die Prüfung der -4- Sachverhaltsfeststellung auf Willkür beschränkt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). 2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren bringt die Klägerin einzig mehrere neue Beweis- mittel und Tatsachenbehauptungen vor, welche dem Obergericht "bei der Klärung der Angelegenheit behilflich" sein sollen. Sie tituliert ihre "Be- schwerde" denn auch zusätzlich mit "Ergänzung der Unterlagen betreffend Fahrzeugmieten". Das Obergericht erhalte die "noch ausstehenden Unter- lagen" (WhatsApp-Verläufe der Geschäftsführer der Beklagten; E-Mail-Ver- läufe; AVB ab Punkt 16). Aus den WhatsApp-Verläufen sei ersichtlich, dass die Fahrzeugmieten regelmässig verlängert worden seien und dass der Tank bei den meisten Fahrzeugen nicht vollständig gefüllt worden sei. Es sei üblich, dass ihre Geschäftskunden die Fahrzeugmieten telefonisch ver- längerten. Aus den E-Mail-Verläufen seien die Fahrerinformationen für die Bussgelder bei verschiedenen Polizeistationen und Parkdiensten ersicht- lich. Aus den AVB sei die Rückgabe des Fahrzeuges "gemäss unserem Regelwerk" geregelt. 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Vom No- venverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG nur (un- echte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 zu Art. 99 Abs. 1 BGG). Dabei ist die blosse Behaup- tung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend (vgl. BGE 133 III 393 E. 3). Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanz- lichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2). Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, No- ven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartun- gen des Betroffenen entspricht (BGE 133 IV 342 E. 2.2). Die Ausnahme- vorschrift dient insb. nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismit- tel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schlies- sen. Erfasst sind vielmehr Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess un- versehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tat- sächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt (SPÜHLER, in: Praxis- kommentar BGG, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 99 BGG). Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorherseh- bar war (Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2017 vom 17. April 2018 E. 3.5; zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich RT190183- O/U vom 23. Juli 2020 E. 2.3). -5- 2.3. Die Klägerin bringt nichts vor, weshalb die von ihr neu eingereichten Unter- lagen und die dazu gemachten Ausführungen ausnahmsweise berücksich- tigt werden könnten (vgl. E. 2.1 oben). Die Ausnahme vom Novenverbot in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG würde vorliegend ohnehin nicht greifen, dient diese doch nicht dazu, subjektiv nicht erwartete Beweislücken zu schliessen. Es liegt kein Fall vor, bei der die Vorinstanz dem Prozess un- versehens eine ganz andere rechtliche Basis gegeben hätte, welche geän- derte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Folglich sind die erstmals mittels Beschwerde eingereichten Unterlagen wie auch die entsprechenden neuen Tatsachenbehauptungen der Klägerin nicht zu be- rücksichtigen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter welchen gestützt auf Art. 82 Abs. 1 SchKG die provisorische Rechtsöffnung – insb. gestützt auf mehrere Aktenstücke – erteilt werden kann, zutreffend dargelegt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.1 [generell], 4 [Einwendungen] und 5 [Verzugszinsen]); es kann darauf verwiesen werden. 3.2. Die Vorinstanz erwog, dass die Klägerin ihr Rechtsöffnungsbegehren un- begründet eingereicht habe. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei da- von auszugehen, dass es sich um Forderungen gestützt auf Automietver- träge handle. Die Klägerin habe fünf Mietverträge (Nummern jjj, kkk, lll, mmm und nnn) eingereicht. Diese stellten grundsätzlich Rechtsöff- nungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Nr. jjj betreffe den Opel C (ZH ccc) und weise einen Betrag von Fr. 95.20 aus. Diesem Mietvertrag sei die Rechnung Nr. ooo über Fr. 115.70 (Miete Fr. 119.00 + Fr. 20.50 Mehrkilo- meter – Fr. 23.80, inkl. MWSt.) sowie der Forderungsbetrag 2 über Fr. 115.70 für ZH ccc + Mk zuzuordnen, und für vorerwähnten Betrag sei grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Nr. kkk betreffe den Audi E (ZH iii) und eine Mietdauer vom 21. März 2023 bis 21. April 2023 sowie den Mietpreis von Fr. 900.00. Die dazugehörende Rechnung Nr. ppp weise aufgrund einer längeren Mietdauer vom 21. März 2023 bis 13. Mai 2023 nun einen Betrag von Fr. 1'350.00 aus und sei dem Forderungsbetrag 3 über ebenfalls Fr. 1'350.00 zuzuordnen. Nachdem vom Mietvertrag jedoch nur Fr. 900.00 umfasst seien, sei grundsätzlich auch nur für diesen Betrag Rechtsöffnung zu erteilen. Bei Nr. lll handle es sich um den Ford F Kombi (ZH eee) und einen Mietpreis von Fr. 210.00 für die Mietdauer vom 8. bis 11. März 2023. Die dazugehörende Rechnung Nr. qqq weise aufgrund einer viel längeren Mietdauer vom 8. März 2023 bis 18. Juni 2023 sowie einem Nachbetanken und einem Schaden nun einen Betrag von Fr. 3'135.00 [recte: Fr. 3'329.00] aus und sei dem Forderungsbetrag 5 über -6- ebenfalls Fr. 3'329.00 zuzuordnen. Nachdem vom Mietvertrag aufgrund der kürzeren Mietdauer lediglich Fr. 210.00 umfasst seien, sei grundsätzlich auch nur für diesen Betrag Rechtsöffnung zu erteilen. Nr. mmm betreffe ebenfalls einen Ford F Kombi (ZH ggg) und weise für die Mietdauer vom 30. Januar 2023 bis 1. Februar 2023 einen Betrag von Fr. 168.00 zuzüglich Fr. 500.00 Kaution aus. Die dazugehörende Rechnung Nr. qqq weise aufgrund einer anderen Mietdauer erst vom 31. Januar 2023 dafür bis 18. Juni 2023 sowie einem Nachbetanken und einem Schaden [recte: Servicegebühr] nun einen Betrag von Fr. 4'047.50 aus und sei dem Forderungsbetrag 7 über ebenfalls Fr. 4'047.50 zuzuordnen. Nachdem vom Mietvertrag jedoch nur Fr. 168.00 umfasst seien, sei grundsätzlich auch nur für diesen Betrag Rechtsöffnung zu erteilen. Schliesslich betreffe Nr. nnn den Chevrolet G (ZH hhh) und weise einen Mietpreis von Fr. 900.00 aus. Diesem Mietvertrag sei die Rechnung Nr. rrr über eine kürzere Mietdauer vom 16. Januar bis 6. Februar 2023 sowie der Forderungsbetrag 8 über Fr. 630.00 zuzuordnen. Aufgrund der in vorliegendem Verfahren gel- tenden Dispositionsmaxime sei der Klägerin nicht mehr zuzusprechen, als sie verlange, weshalb nur für die verlangten Fr. 630.00 grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen sei. Zusammenfassend sei gestützt auf die ins Recht gelegten Mietverträge für total Fr. 2'023.70 (= Fr. 115.70 + Fr. 900.00 + Fr. 210.00 + Fr. 168.00 + Fr. 630.00) Rechtsöffnung zu ertei- len. Betreffend die übrigen begehrten Forderungen gelinge es der Klägerin nicht darzutun, inwieweit sich diese von den ins Recht gelegten Mietverträ- gen ableiten liessen (angefochtener Entscheid, E. 3.2). Einwendungen i.S.v. Art. 82 Abs. 2 SchKG habe die Beklagte keine erhoben (angefochte- ner Entscheid, E. 4). Die Klägerin verlange 5 % Verzugszins auf die Forde- rungsbeträge 1 bis 5 (bei den Forderungsbeträgen 6 bis 8 fehle ein Begeh- ren um Zusprechung eines Verzugszinses). Aus den eingereichten Miet- verträgen und Rechnungen gehe nicht hervor, wann der geforderte Betrag fällig geworden sei, bzw. wann die Beklagte in Verzug geraten sei. So ver- lange die Klägerin beispielsweise betreffend die Forderung 5 einen Ver- zugszins von 5 % seit 30. Januar 2023. Der betreffende Mietvertrag datiere jedoch erst vom 8. März 2023. Folglich habe die Beklagte erst vom Tag der Anhebung der Betreibung, mithin vom 21. Juli 2023 an Verzugszins zu be- zahlen. Der Klägerin sei somit Rechtsöffnung für 5 % Verzugszins auf die Forderung von Fr. 1'225.70 (= Fr. 115.70 + Fr. 900.00 + Fr. 210.00) seit 21. Juli 2023 zu erteilen (angefochtener Entscheid, E. 5). Die Betreibungs- kosten des Verfahrens seien vom Schulden von Gesetzes wegen zu tragen (angefochtener Entscheid, E. 6). 3.3. In der Beschwerdebegründung hat sich der Beschwerdeführer mit der Be- gründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen; es ist ungenügend, bloss seine in erster Instanz schon vorgebrachten und von dieser bereits abgehandelten Vorbringen zu wiederholen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts -7- ZSU.2023.193 vom 20. November 2023 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Be- schwerdeinstanz ist auch nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Bean- standungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begrün- dungen gegen das Urteil erheben (Urteil des Bundesgerichts 5A_434/2020 vom 17. November 2020 E. 4.2.1). Die Klägerin bringt keine substantiierten Beanstandungen gegen den an- gefochtenen Entscheid (E. 3.2 oben) vor bzw. setzt sich mit dessen Be- gründung nicht im Einzelnen auseinander. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt willkür- lich festgestellt (vgl. E. 1.3 oben) hätte. 4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Beklagten, die keine Beschwerdeantwort erstattet hat, ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 375.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -9- Aarau, 26. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess