3.4. Zusammengefasst ist die im von der Klägerin vorgelegten Pfändungsverlustschein verurkundete Forderung mangels einer Unterbrechungshandlung verjährt. Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin im Ergebnis somit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Die auf Fr. 225.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden. Es ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: