__, für welches die Klägerin nunmehr Rechtsöffnung ersucht, wurde der Zahlungsbefehl am 15. November 2023 (act. 21) und somit nach Ablauf der Verjährung der mit dem Pfändungsverlustschein vom 22. November 2002 verurkundeten Forderung ausgestellt. Im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung beim zuständigen Betreibungsamt Q._____ war die mit Pfändungsverlustschein vom 22. November 2002 verurkundete Forderung vielmehr seit rund einem Jahr verjährt und demzufolge untergegangen.