Der von der Klägerin vorgelegte Pfändungsverlustschein wurde am 22. November 2002 ausgestellt (act. 3). Mangels Unterbrechungshandlung verjährte die mit diesem Pfändungsverlustschein verurkundete Forderung gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG im November 2022. Im gegen den Beklagten geführten Betreibungsverfahren Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____, für welches die Klägerin nunmehr Rechtsöffnung ersucht, wurde der Zahlungsbefehl am 15. November 2023 (act. 21) und somit nach Ablauf der Verjährung der mit dem Pfändungsverlustschein vom 22. November 2002 verurkundeten Forderung ausgestellt.