_ zu überweisen (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Nachdem die Klägerin auch nicht behauptet, dass das Betreibungsamt R._____ trotz örtlicher Unzuständigkeit dem Beklagten einen Zahlungsbefehl zustellte, stellt das Betreibungsbegehren vom 1. November 2019 keine verjährungsunterbrechende Handlung dar, zumal damit infolge der örtlichen Unzuständigkeit des Betreibungsamts R._____ keine -9- gültige Schuldbetreibungshandlung im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR eingeleitet wurde.