Dem Betreibungsbegehren der Klägerin vom 1. November 2019 an das Betreibungsamt R._____ sind keine Hinweise zum damals aktuellen Wohnort des Beklagten zu entnehmen (act. 10). Dementsprechend war das Betreibungsamt R._____ weder im Sinne von Art. 32 Abs. 2 SchKG gehalten noch überhaupt in der Lage, das Betreibungsbegehren der Klägerin an das damals örtlich zuständige Betreibungsamt Q._____ zu überweisen (vgl. E. 3.3.2 hiervor).