3.3.4. Das Betreibungsamt R._____ hat das Betreibungsbegehren der Klägerin vom 1. November 2019 (act. 10) zurückgewiesen (act. 11). Die Klägerin wurde über diese Rückweisung gemäss eigenen Ausführungen spätestens am 11. November 2019 informiert (act. 26). Die Klägerin legt glaubhaft dar und es ist auch unstrittig, dass die Rückweisung des Betreibungsbegehrens vom 1. November 2019 durch das Betreibungsamt R._____ infolge mangelnder örtlicher Zuständigkeit erfolgte. So brachte auch bereits der Beklagte vor Vorinstanz vor, dass dieses Betreibungsbegehren infolge seines Wohnortswechsels im Jahr 2012 nach S._____ an das örtlich unzuständige Betreibungsamt versandt worden sei.