KILLIAS/WIGET, a.a.O., N. 32 zu Art. 135 OR; WUFFLI, a.a.O., S. 176; DÄPPEN, a.a.O., N. 6b zu Art. 135 OR). Bei örtlicher Unzuständigkeit des Betreibungsamts findet Art. 32 Abs. 2 SchKG Anwendung. Gemäss dieser Bestimmung ist eine Frist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein örtlich unzuständiges Betreibungsamt -8-