Weist das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren zurück, weil das Betreibungsamt nicht zuständig ist, wird die Verjährung indessen nicht unterbrochen, es sei denn, der Zahlungsbefehl des örtlich unzuständigen Betreibungsamts werde dem Schuldner zugestellt und in der Folge nicht auf Beschwerde hin aufgehoben (KILLIAS/WIGET, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Art. 1-183 OR, 4. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 135 OR m.H. auf BGE 83 II 41 E. 5; WILDHABER/DEDE, a.a.O., N. 97 zu Art. 135 OR; DÄPPEN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 6a zu Art.