Bei einem schriftlichen Betreibungsbegehren auf dem postalischen Weg hat grundsätzlich bereits die Postaufgabe des Betreibungsbegehrens im in Betreibung gesetzten Betrag verjährungsunterbrechende Wirkung. Eine Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2008 vom 18. Februar 2019 E. 6.6.1; vgl. auch WILDHABER/DEDE, in: Berner Kommentar, Die Verjährung, Art. 127-142 OR, 2021, N. 76 zu Art. 135 OR m.H.).