3.3.2. Die Frist gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG, wonach eine durch den Verlustschein verurkundete Forderung 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins verjährt, ist eine reguläre Verjährungsfrist, die den Regeln von Art. 127 ff. OR untersteht und daher auch unterbrochen werden kann (HUBER/SOGO, in: BSK-SchKG, a.a.O., N. 3. zu Art. 149a SchKG). Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR wird die Verjährung auch durch Schuldbetreibung unterbrochen. Bei einem schriftlichen Betreibungsbegehren auf dem postalischen Weg hat grundsätzlich bereits die Postaufgabe des Betreibungsbegehrens im in Betreibung gesetzten Betrag verjährungsunterbrechende Wirkung.