Das Einleiten einer Betreibung führe zur Unterbrechung der Verjährung, weshalb die mit Betreibungsbegehren vom 1. November 2019 beim Betreibungsamt R._____ gegen den Beklagten in Betreibung gesetzte und durch den am 22. November 2002 ausgestellten Verlustschein verurkundete Forderung gegen den Beklagten infolge Verjährungsunterbrechung nicht verjährt sei (act. 26). Mit Beschwerde macht die Klägerin weiter geltend, das Betreibungsbegehren vom 1. November 2019 sei entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht zurückgezogen worden. Die Rückweisung sei durch das Betreibungsamt erfolgt. Es habe keine stille Betreibung gegeben.