3.3. 3.3.1. Hinsichtlich der Verjährung brachte die Klägerin vor Vorinstanz vor, dass das von ihr am 1. November 2019 beim Betreibungsamt R._____ eingereichte Betreibungsbegehren gegen den Beklagten gültig sei. Das Einleiten einer Betreibung führe zur Unterbrechung der Verjährung, weshalb die mit Betreibungsbegehren vom 1. November 2019 beim Betreibungsamt R._____ gegen den Beklagten in Betreibung gesetzte und durch den am 22. November 2002 ausgestellten Verlustschein verurkundete Forderung gegen den Beklagten infolge Verjährungsunterbrechung nicht verjährt sei (act.