3.2. Dass es sich bei dem von der Klägerin eingereichten Pfändungsverlustschein vom 7. November 2002 (act. 3) grundsätzlich um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel handelt, ist unbestritten. Strittig ist einzig, ob – wie vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht (act. 18) – die durch den Verlustschein verurkundete Forderung im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 15. November 2023; act. 4) im Sinne von Art. 149a Abs. 1 SchKG bereits verjährt war.