Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG; BGE 136 III 627 E. 2). Es sind dabei alle Einwendungen und Einreden zu hören, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind. Der Schuldner kann die Tilgung der Forderung, aber auch jeden sonstigen Untergang der Forderung glaubhaft machen, so auch, dass seine Schuld verjährt oder verwirkt ist (STAEHELIN, a.a.O., N. 84, 91 und 96 zu Art. 82 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet dabei weniger als beweisen, aber mehr als behaupten.