3. 3.1. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Auch der Verlustschein aus einer Pfändung berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung (Art. 149 Abs. 2 SchKG) und kommt damit einer Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG gleich. Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins (Art. 149a Abs. 1 Satz 1 SchKG). Art. 149a Abs. 1