gegen den Beklagten eingereichte Betreibungsbegehren; vgl. act. 23) sei gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und fristgerecht eingereicht worden, und der Verlustschein, der am 22. November 2002 ausgestellt worden sei, sei daher als gültig zu betrachten. Der Beklagte habe eine Pflicht zur Begleichung seiner Schulden, unabhängig von seiner Meldeadresse. Er sei sodann seiner Meldepflicht gemäss den gesetzlichen Vorschriften nicht nachgekommen. Bis zum heutigen Tag sei bei der Klägerin keine Adressmeldung des Beklagten eingegangen.