Betreibung veranlasst. Die Verjährung nach Art. 135 Ziff. 2 OR werde unter anderem durch Schuldbetreibung unterbrochen. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts genüge für die Unterbrechung der Verjährung nach Art. 135 Ziff. 2 OR die Postaufgabe. Es sei nicht vorausgesetzt, dass der Schuldner von der Betreibung Kenntnis erhalte. Voraussetzung für die Verjährungsunterbrechung sei allerdings auch, dass das Betreibungsbegehren gültig sei. Die Betreibung (gemeint wohl das von der Klägerin am 1. November 2019 beim Betreibungsamt R._____ gegen den Beklagten eingereichte Betreibungsbegehren;