Es habe aber die Angaben des Gläubigers zu überprüfen, da seine Zuständigkeit davon abhänge. Die Klägerin hätte daher darzulegen gehabt, weshalb der frühere Wohnsitz des Beklagten trotz seines Wegzugs weiterhin Betreibungsort gewesen sein soll. Das sei nicht erfolgt. Die eingeleitete "stille Betreibung" vom 1. November 2019 sei mangels örtlicher Zuständigkeit daher nichtig und entfalte keinerlei Wirkung gegenüber dem Beklagten. Die Verjährung sei somit eingetreten und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 3.3).