Die Zuständigkeitsordnung sei zwingend und deren Missachtung führe zur Nichtigkeit der darauffolgenden Vorkehren. Am 1. November 2019 sei somit an einem örtlich nicht zuständigen Betreibungsort gegen den Beklagten eine Betreibung eingeleitet und wieder zurückgezogen worden. Der Beklagte habe dementsprechend keinen Zahlungsbefehl bzw. Kenntnis über die eingeleitete Betreibung erhalten und habe sich folglich nicht dagegen wehren können. Es sei zudem nicht Aufgabe des Betreibungsamts, den Wohnsitz des Schuldners zu ermitteln. Es habe aber die Angaben des Gläubigers zu überprüfen, da seine Zuständigkeit davon abhänge.